Habilitationsverfahren

Der Senat hat den Satzungsteil über Habilitationen geändert. In seiner Weisheit hat das UG 2002 die Habilitationen dem Rektorat übertragen:

Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (xA7xA7 81 bis 83, xA7 124) zu betreuen und zu beurteilen.

Man muss sich vorstellen: an der Universität Wien handelt es sich in Jahr um Dutzende Ansuchen aus allen vertretenen Fachgebieten. Niemand im Rektorat ist dafür sachlich qualifiziert. Ein Zentralismus schlimmster Sorte, der pflichtgetreu in die Satzung geschrieben wurde – bis sich doch die Einsicht durchsetzte, dass das kein praktikabler Weg ist.

Der Satzungsteil Habilitation, Mitteilungsblatt Nr. 31 vom 22. 01. 2004, wird wie folgt geändert:

1. xA7 3. Abs. 1 lautet:
“xA7 3. (1) Der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ist schriftlich und mit Angabe des Faches, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, im Wege der für das beantragte Habilitationsfach zuständigen wissenschaftlichen Organisationseinheit (bei Fakultäten: im Wege des Dekanats) an das Rektorat zu richten (xA7 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002).”

Kurz gesagt: die Arbeit haben jetzt die Fakultäten, das Rektorat bleibt die – fachlich unqualifizierte – Abwicklungsstelle. Das geht aus dieser Passage schön hervor:

Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht erfüllt, ist das Rektorat im Wege der Personalabteilung unverzüglich zu informieren und der Antrag vom Rektorat als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist nicht schwer, sich vorzustellen, mit welchem Enthusiasmus die Dekaninnen (m/w) und das Dekanatspersonal sich dieser Aufgabe annehmen werden, in welcher sie fachliche Qualifikation ohne administrative Kompetenz zugesprochen erhalten.

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