Dekane verlautbart

Vergangenen Freitag hat das Rektorat die Namen der bisher bestellten Dekane verlautbart:

http://mitteilungsblatt.univie.ac.at/MTBL02PDF/09.06.2006.pdf

Interessant ist eine Passage, in der darauf hingewiesen wird, dass diesen Dekanen, die ab 1.10. 2006 im Amt sein werden, bereits jetzt einige wichtige Aufgaben zukommen. In einer Stellungnahme an den Senat wird das genauer ausgeführt. Es handelt sich speziell um die Durchführung der Wahlen in die Fakultätskonferenzen, den Vorschlag der SPLs und der Vizedekaninnen (m/w). Dagegen gehört – laut diesem Papier – die Leitung der neuen Fakultätskonferenzen und der Rechenschaftsbericht zu den Agenden der alten Dekaninnen (m/w).


In diesen Punkten gibt der Organisationsplan keine deutlichen Vorgaben. Es wurde also eine kreative Interpretation der Rolle der “designierten Dekaninnen” (m/w) vorgenommen. Ich will darauf nicht weiter eingehen, dafür aber auf ein Defizit im Umgang des Rektorats mit Öffentlichkeit hinweisen. Die Stellungnahme enthält folgenden Hinweis:

Darüber hinaus normiert xA720 Abs.6 nicht die Unwirksamkeit nicht kundgemachter Sachverhalte.

Eindrucksvoll. Das heißt wohl, dass vom Rektorat geschaffene organisationspolitische Sachverhalte auch dann wirksam sind, wenn sie nicht verlautbart werden. Vielleicht (vermutlich) ist das juridisch korrekt, aber als Stellungnahme zu den Abläufen im letzten Monat enttäuschend.

Zum Beispiel wurde dem Senat eine Liste zu bestellender SPLs vorgelegt, die nachweislich zumindest einen Vorschlag enthielt, der vom alten und nicht vom neuen Dekan stammte. Wie soll mit solchen Anliegen umgegangen werden, wenn sich das Rektorat von der Aufgabe dispensiert, seine Personalvorschläge rechtzeitig und formal korrekt mitzuteilen? Der Senat tappt in solchen Fällen im Dunkel. Er kennt die Details der diversen Bestellungsdekrete nicht. Neue Dekane (m/w) können daher z.B. die Wahl in Fakultätskonferenzen ohne Kontrollmöglichkeit zu ihnen genehmen Terminen ansetzen. In Folge davon ist in mehreren Fakultäten kaum Zeit zur Organisation von Wahllisten geblieben.

Allgemein entsteht der Eindruck, dass das Rektorat vielfältigen Zeitdruck auf die Fakultäten und den Senat ausübt, für sich aber das Privileg beansprucht, bei Bedarf Spezialregeln zu entwickeln und das noch dadurch zu begründen, dass es nicht an Veröffentlichungen gebunden ist:

Der Bekanntgabe der Namen der bestellten Personen im Mitteilungsblatt kommt daher innerhalb der Universität keine rechtsbegründende Wirkung zu, sie hat rein deklaratorischen Charakter.

Danke also für die Deklaration.

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