Zahlreiche Entscheidungen der Hochschulpolitik an der Universität Wien fallen überhastet. Ein Gegenbeispiel ist jene xC4nderung des studienrechtlichen Teils der Satzung, die sich mit Maßnahmen gegen Plagiate befasst. EIne Arbeitsgruppe diskutierte sie gestern 2 Stunden im Detail. Der Urlaub hat den Teilnehmerinnen gut getan, es herrschte Aufmerksamkeit gegenüber den beteiligten Gruppen und Konzentration in der Sache.
Gegeben ist ein Programm und damit verbunden die Versuchung, Entscheidungen auf ein Verfahren abzuwälzen. “Wenn der Softwaretest ergibt, dass es sich um ein Plagiat handelt …” Das ergibt dieser Test eben nicht. Er zeigt mögliche Schwierigkeiten auf. Das führt zu einem unerwarteten Problem. Die Feststellung des Plagiatscharakters ist selbst eine Beurteilung der Arbeit. Wann findet sie statt? Während der Betreuung? Zwischen der Einreichung und der Weiterleitung zu den Gutachtern? Durch die Gutachter selbst?
Die Absolvierung eines Studium schließt zwei sehr unterschiedliche Kontrollvorgänge ein. Die informelle Zusammenarbeit mit Betreuerinnen und den offiziellen Begutachtungsprozess. Dazu verhält sich ein verfügbares Testprogramm unterschiedlich. Und: wie genau soll man seinen Einsatz in der Satzung reglementieren?
Die Sache bietet zahlreiche Möglichkeiten zum Streit. Für diesmal ist es im Konsens gegangen.