Professuren heute.

Wenn eine Fakultät 3 neue Professuren bekommt, vermutet man als naiver Student, dass das u.A. Auswirkungen auf die Lehre  haben wird, dass z.B. neue Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis aufscheinen. Wenn man dann hört, dass die Verträge von Professoren – je nachdem – Lehrverpflichtungen inkludieren, die nicht zusätzlich entgolten werden, befürchtet man, dass die Qualität der Lehre darunter leiden könnte, da sie als notwendiges Übel betrachtet werden könnte, denn im CV sind die Ergebnisse von Lehrveranstaltungs-Evaluationen nicht vermerkt, sondern Anzahl der Veröffentlichungen. Doch diese Befürchtung ist unbegründet. Diese schon.

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Curriculare Arbeitsgruppe (Technik/Naturwissenschaften) 1. Sitzung (09.02.09)

Die erste von zwei oder drei Sitzungen ging nach ca. 3,5 Stunden zu Ende. Die Anzahl der Entscheidungen haben sich nüchtern betrachtet als gar nicht so umfangreich herausgestellt – das Mustercurriculum stellt schon einen gewissen Rahmen dar. Das war jedoch kein Hindernis für ausführliche Diskussionen:

  1. Wie soll man das Studium nennen? Doktorat oder PhD? Vergibt man als akademischen Grad einen traditonell-österreischischen Doktor oder einen Bologna-orientierten PhilosophicalDoctor? Was ich so gehört habe, ist das Ergebnis in den einzelnen Arbeitsgruppen (Lebenswissenschaften, Sozialwissenschaften, Geisteswissenschaften,…)  durchaus unterschiedlich (von den Meinungen der Gruppenvertreter ganz zu schweigen).
  2. Bietet die Nennung von Dissertationsgebieten Raum für fachinterne Ausprägungen (die vielleicht als Masterstudium, nicht aber als Bachelorstudium angeboten werden)? Trennt man fachdidaktische von fachlichen Dissertationsgebieten?
  3. In welchem Umfang sind Lehrveranstaltungen verpflichtend zu absolvieren? Kann man die Teilnahme an Konferenzen/Workshops/Tutorien als eine solche Lehrveranstaltung anrechnen? Soll man die bei beim Betreuer / bei der Betreuerin absolvierten Lehrveranstaltungen limitieren? Soll die Unterscheidung prüfungsimmanent / nicht prüfungsimmanent für die Regelung des Umfangs fallen?
  4. Inwiefern ist in solchen Curricula Raum für interdisziplinäre Zusammenarbeit (Mehrere Betreuer von unterschiedlichen Fakultäten)?

Was mich überrascht hat war – innerhalb einer Diskussion – ein kleines Plädoyier in Richtung humboldtschem Bildungsideal: Es wurde zum Teil die Schaffung der Möglichkeit zu mehr Wissenschaftsethik und Umsicht gerade für die Naturwissenschaften und Technsichen Wissenschaften gefordert, anstatt gezwungen zu sein, ausschließlich im Labor zu sitzen oder Assembler-Code zu schreiben.

You did not really want your soul, right?

Die Amtsverschwiegenheit. Eine juridisch-juristische Exkursion.

Morgen konstituiert sich die curriculare Arbeitsgruppe zur Entwicklung der Studienpläne der naturwissenschaftlichen und technischen PhD- oder Doktorratsstudien. Ich bin Teil der studentischen Kurie (Das Verhältnis Professoren/Mittelbau/Studierende ist ausgewogen: 6/6/6) – eine ganz neue, unbekannte Aufgabe für mich, in die ich eingewilligt habe ohne noch zu wissen, dass sie fast unmittelbar mit der Faustus-Story zu tun hat (vgl. Mustercurriculum § 3 Abs. 2 d und §4).

Ich habe mich gefragt, inwieweit man über Erfahrungen/Ergebnisse aus solchen Sitzungen öffentlich (z.B. in einem Blog) berichten darf, was zwangsläufig mit einer Reise in die Welt der Paragraphen einhergeht:

In der Geschäftsordnung für Kollegialorgane, die auch für curriculare Arbeitsgruppen gilt, findet sich in §3, Absatz 6:

(6) Die Sitzungen der Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Was ja nur heißt, dass mit Ausnahme der Stellvertreter ausschließlich die bestimmten Mitglieder die Sitzungen besuchen dürfen. Weiter:

§ 16. (1) Alle Mitglieder von Kollegialorganen sowie Auskunftspersonen, die an Sitzungen des Kollegialorgans teilgenommen haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Keinem Mitglied darf aus seiner Tätigkeit in einem Kollegialorgan ein Nachteil erwachsen.

Außerdem UG 2002:

§ 48. Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane
sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG).

Und der Vollständigkeit halber noch das Bundesverfassungsgesetz Artikel 20, Absatz 3:

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)

In diesem Sinne also zur Sicherheit kein Live-Blogging für morgen 🙂 schlussendlich finden sich zuminest die Ergebnisse aller Sitzungen in den fertigen Studienplänen. Die Vorsitzende muss den/die Studienpläne  spätestens am 3. März 2009 zur 1. Lesung einreichen. Das heißt, bis Ende Februar sollte die Arbeitsgruppe schon ein Curriculum haben, wenn ich das richtig verstehe.